Erbrecht und Übertragungen
In Deutschland bleibt niemand im Falle seines Versterbens ohne Erbe. Haben Sie Ihre Erbfolge nicht selbst geregelt, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Hilfsweise erbt am Ende der Staat. Oftmals dürfte die gesetzliche Erfolge, die wir gerne mit Ihnen erörtern, jedoch nicht in jeder Hinsicht Ihren Wünschen entsprechen.
Für diesen Fall hält das deutsche Erbrecht eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten bereit, die im Einzelfall durch Testament oder Erbvertrag umgesetzt werden müssen. Als Schlagworte seien hier nur erwähnt die Einsetzung von Erben, Schlusserben, Ersatzerben, die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, das Anordnen von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen oder einer Testamentsvollstreckung. Der Teufel steckt hier allerdings im Detail der Formulierung. Ungenauigkeiten können zu Auslegungsschwierigkeiten oder sogar gänzlich anderen als den gewünschten Ergebnissen führen. Gleichzeitig gilt es bei der Erbfolgeregelung natürlich, jeweils die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen einer Gestaltung im Auge zu behalten.
Wir ermitteln daher gemeinsam mit Ihnen die für Ihr jeweiliges Regelungsziel passende Gestaltung und formulieren die entsprechende Urkunde.
Neben der rechtssicheren Gestaltung hat die Errichtung eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages nicht nur den Vorteil, dass für die Erben im Regelfall später die Beantragung eines Erbscheins entbehrlich ist. Durch die obligatorische Registrierung der Verfügung von Todes wegen durch den Notar im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer wird zusätzlich sichergestellt, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tode vom Nachlassgericht eröffnet und den Bedachten sodann zur Kenntnis gebracht wird.
Oftmals wird anstelle oder begleitend zur Erbregelung auch die lebzeitige Übertragung von Vermögen, meist Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen, auf die nächste Generation erwogen. Durch dieses „Geben mit warmer Hand“ sichert sich der Schenkende einerseits bereits zu Lebzeiten die Dankbarkeit des Beschenkten. Angenehmer Nebeneffekt ist, dass sich mit lebzeitigen Übertragungen oft erhebliche Steuervorteile erreichen lassen. Befürchtet man Pflichtteilsansprüche unliebsamer Angehöriger, kann auch dies ein Motiv für eine so genannte vorweggenommene Erbfolge sein.
Wir beraten Sie gerne zu den Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei behalten wir auch Ihre Interessen als Schenker im Auge. Insbesondere gilt es im Einzelnen zu erörtern, inwieweit Sie sich Nutzungsrechte (Wohnrecht, Nießbrauch) oder Rückforderungsrechte (etwa für den Fall des Vorversterbens oder der Insolvenz des Beschenkten) vorbehalten möchten oder sollten.
Weitere Informationen rund um das Erbrecht
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